Begriff
Eigentümergemeinschaft
Alle Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Diese ist eine juristische Person, jedoch nur beschränkt rechtsfähig: Ihre Rechtsfähigkeit reicht nur so weit, als es die Verwaltung der Liegenschaft erfordert (§ 18 Abs 1 WEG 2002).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
