Anwartschaftsvertrag
Ein Anwartschaftsvertrag begründet das Recht, eine bestimmte, erst zu errichtende oder noch nicht übergebene Wohnung später zu erwerben – sei es zur Miete, zur sonstigen Nutzung oder ins Eigentum. Geschlossen wird er typischerweise mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung, die ihren künftigen Bewohnern damit schon vor Fertigstellung ein konkretes Objekt zusichert. Der Vertrag legt das Objekt, das vereinbarte Entgelt oder den Finanzierungsbeitrag und die Bedingungen der späteren Überlassung fest und verschafft dem Anwärter eine gesicherte Rechtsposition gegenüber dem Bauträger. Wird die Wohnung fertiggestellt und übergeben, geht die Anwartschaft in das endgültige Rechtsverhältnis über, also in einen Miet-, Nutzungs- oder Wohnungseigentumsvertrag. Für Bauträger außerhalb des gemeinnützigen Bereichs richtet sich der Erwerb erst zu errichtender Objekte nach dem Bauträgervertragsgesetz, das den Erwerber durch besondere Sicherungspflichten schützt (§§ 7 ff BTVG).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
