Begriff

Befristung

Im Fall der Wohnungsmiete beträgt die Mindestbefristungsdauer im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes seit 1. Jänner 2026 fünf Jahre. Drei Jahre genügen nur dann, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG). Bei der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten besteht keine gesetzliche Mindestbefristungsdauer; die Befristung muss aber auch dort schriftlich vereinbart sein und einen unbedingten Endtermin haben (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG). Eine Höchstdauer gibt es in beiden Fällen nicht. Bei Objekten außerhalb des Anwendungsbereichs des MRG — etwa in der Vollausnahme des § 1 Abs 2 MRG — sind beliebige Befristungen möglich.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.

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