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Drei Jahre Bestellerprinzip: Wer die Maklerprovision heute wirklich zahlt.

Seit 1. Juli 2023 zahlt die Maklerprovision bei Mietwohnungen, wer den Makler zuerst beauftragt. Drei Jahre später: eine geteilte Bilanz — und was Mieter, Vermieter und Käufer über die Grenzen der Regel wissen sollten.

Drei Jahre Bestellerprinzip: Wer die Maklerprovision heute wirklich zahlt.Recht & Urteile · Ausgabe N° 27

Seit 1. Juli 2023 gilt in Österreich das Bestellerprinzip: Die Maklerprovision für die Vermittlung einer Mietwohnung zahlt, wer den Makler zuerst beauftragt hat — in der Praxis meist die Vermieterseite. Drei Jahre später fällt die Bilanz geteilt aus: Die Arbeiterkammer sieht eine Entlastung der Mieter, die Maklerbranche meldet Einbußen. Wer mietet, vermietet oder kauft, sollte vor allem die Grenzen der Regel kennen.

Wer bestellt, bezahlt: die Regel seit 1. Juli 2023

Mit dem Maklergesetz-Änderungsgesetz wurde § 17a in das Maklergesetz eingefügt. Seither dürfen Makler die Provision für die Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags nur von jener Seite verlangen, die sie zuerst beauftragt hat — die Arbeiterkammer spricht deshalb vom Erstauftraggeber-Prinzip. Wer auf ein Maklerinserat reagiert und die Wohnung anmietet, schuldet keine Provision. Zahlungspflichtig ist die Vermieterseite als Erstauftraggeberin.

Ein Abwälzen auf die Mieterseite oder eine Teilung der Provision ist bei der Wohnungsmiete nicht mehr zulässig; auch die früher übliche Doppelmaklertätigkeit mit Provisionen von beiden Seiten gehört in diesem Bereich der Vergangenheit an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Maklerbeauftragung: Die Regel gilt für Maklerverträge ab dem 1. Juli 2023, nicht erst ab dem Datum des Mietvertrags. Die damalige Bundesregierung bezifferte die erwartete jährliche Entlastung der Mieterinnen und Mieter bei der Einigung Ende 2022 mit rund 55 Millionen Euro, wie vienna.at berichtete.

Die Bilanz fällt geteilt aus

Wie der ORF Salzburg im März 2024 — rund acht Monate nach Inkrafttreten — berichtete, meldete die Maklerbranche Umsatzeinbrüche von bis zu 20 bis 30 Prozent; auf Vermietung spezialisierte Büros hätten geschlossen, so der stellvertretende Branchensprecher der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, Christian Schnellinger. In Salzburg sei zudem die Zahl der Mietinserate von 1.400 auf 1.000 pro Quartal zurückgegangen. Die Arbeiterkammer Salzburg zog im selben Bericht eine positive Bilanz: Sie sieht vor allem eine Entlastung der Mieterseite — ein knapperes oder teureres Wohnungsangebot führt sie auf andere Ursachen wie die Angebotsknappheit zurück, nicht auf das Bestellerprinzip.

Umkämpft bleibt die Regel an ihren Rändern. Die Arbeiterkammer kritisiert, dass das Gesetz Umgehungsmöglichkeiten offenlässt, und warnt vor zwei Mustern. Erstens: Statt einer Provision wird eine „Mietvertragsgebühr“ verlangt — das ist unzulässig. Zweitens: Wohnungssuchende werden gedrängt, einen Suchauftrag zu unterschreiben, weil die inserierte Wohnung angeblich schon vergeben sei — damit würden sie selbst zum provisionspflichtigen Erstauftraggeber. Fingierte Auftragsverhältnisse sind unzulässig und können mit Verwaltungsstrafen geahndet werden.

Das Bestellerprinzip ändert den Schuldner, nicht die Höhe

Rechtlich regelt § 17a Maklergesetz ausschließlich, wer zahlt — nicht, wie viel. Die Höchstgrenzen ergeben sich weiterhin aus der Immobilienmaklerverordnung (IMV, BGBl II 1996/297). Für Mieter als Auftraggeber gilt: höchstens zwei Bruttomonatsmieten bei unbefristeten Verträgen oder Befristungen über drei Jahren, eine Bruttomonatsmiete bei kürzerer Befristung — jeweils zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist laut oesterreich.gv.at der Bruttomietzins aus Hauptmietzins und Betriebskosten; Heizkosten bleiben außer Ansatz.

Ebenso wichtig sind die Grenzen des Anwendungsbereichs: Das Bestellerprinzip gilt nur für Wohnungsmietverträge. Die Miete von Büros oder Geschäftsräumen ist ausgenommen — der Immobilienkauf ebenso. Dort bleibt es bei den bisherigen Spielregeln: üblich sind bis zu drei Prozent des Kaufpreises je Vertragsseite zuzüglich Umsatzsteuer, häufig im Rahmen einer Doppelmaklertätigkeit. Diese ist beim Kauf zulässig, verlangt aber eine klare Aufklärung beider Seiten; unterbleibt sie, droht nach der Rechtsprechung des OGH der Verlust des Provisionsanspruchs.

Was das konkret bedeutet

Für Mieter. Wer auf ein Inserat reagiert, zahlt keine Provision — auch keine Ersatzgebühren wie eine „Mietvertragsgebühr“. Vorsicht bei Suchaufträgen: Wer als Erstauftraggeber einen echten Suchauftrag erteilt, wird provisionspflichtig, sobald darüber ein Mietvertrag zustande kommt. Wurde nach dem 1. Juli 2023 dennoch eine Provision verlangt und gezahlt, kann ein Rückforderungsanspruch bestehen — das lohnt eine Prüfung.

Für Vermieter. Die Kosten der Vermittlung liegen bei Ihnen, wenn Sie den Makler beauftragen. Klären Sie Leistungsumfang und Provisionshöhe vor der Beauftragung schriftlich. Wer ohne Makler vermietet, spart die Provision, trägt aber die rechtliche Verantwortung für Inserat und Vertrag selbst — etwa bei der Befristung, wo Fehler dazu führen können, dass das Mietverhältnis als unbefristet gilt.

Für Käufer und Verkäufer. Beim Kauf ändert das Bestellerprinzip nichts. Die Provision bleibt einer der größten Kostenblöcke der Transaktion: Bei einem Kaufpreis von 450.000 Euro sind es bis zu 13.500 Euro je Seite, mit Umsatzsteuer 16.200 Euro. Prüfen Sie, ob eine Doppeltätigkeit des Maklers offengelegt und die Aufklärung dokumentiert wurde.

Ausblick: Ausweitung bleibt Forderung, nicht Gesetz

Die Arbeiterkammer fordert seit der politischen Einigung Ende 2022, Umgehungsmöglichkeiten gesetzlich auszuschließen und das Bestellerprinzip auf Kaufverträge über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser auszuweiten. Eine beschlossene Ausweitung liegt nach den ausgewerteten Quellen nicht vor. Zum Vergleich: In Deutschland gilt das Bestellerprinzip für Mietwohnungen bereits seit 2015 — die dortige Rechtslage ist mit der österreichischen jedoch nicht deckungsgleich.

Das Wesentliche

Neuer Schuldner, gleiche Höchstsätze — mit klaren Grenzen

Seit 1. Juli 2023 zahlt bei Wohnungsmietverträgen die Maklerprovision, wer den Makler zuerst beauftragt — in der Regel die Vermieterseite (§ 17a MaklerG). Das Prinzip gilt weder für die Geschäftsraummiete noch für den Immobilienkauf; dort bleiben Doppelmaklertätigkeit und Provisionen beider Seiten zulässig. Umgehungen wie Ersatzgebühren oder gedrängte Suchaufträge sind unzulässig; zu Unrecht gezahlte Provisionen können rückforderbar sein.

Häufige Fragen

Wer zahlt die Maklerprovision bei einer Mietwohnung?

Grundsätzlich der Erstauftraggeber des Maklers — bei inserierten Wohnungen ist das in der Regel die Vermieterseite. Mieter zahlen nur, wenn sie den Makler selbst zuerst mit einem echten Suchauftrag beauftragt haben.

Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilienkauf?

Nein. Beim Kauf können weiterhin beide Seiten Provision zahlen; üblich sind bis zu drei Prozent des Kaufpreises je Partei zuzüglich Umsatzsteuer. Die Höchstgrenzen ergeben sich aus der Immobilienmaklerverordnung.

Was ändert sich für Mieter, die einen Suchauftrag erteilen?

Wer einen Makler zuerst mit der Wohnungssuche beauftragt, ist Erstauftraggeber und zahlt bei Erfolg die Provision — bis zu zwei Bruttomonatsmieten zuzüglich Umsatzsteuer. Vor der Unterschrift sollte klar sein, dass es um eine echte Suche geht und nicht um eine bereits inserierte Wohnung.

Kann ich eine zu Unrecht gezahlte Provision zurückfordern?

Wurde nach dem 1. Juli 2023 bei einer Wohnungsmiete eine Provision oder Ersatzgebühr von der Mieterseite verlangt, obwohl die Vermieterseite Erstauftraggeberin war, kann ein Rückforderungsanspruch bestehen. Lassen Sie Maklerkontakt, Unterlagen und Zahlungsbelege prüfen.
Provisionsforderung prüfen?

Ob Sie zahlen müssen — oder zurückfordern können.

Sie sollen als Mieterin oder Mieter Provision zahlen — oder wollen als Vermieter die Beauftragung von Anfang an sauber aufsetzen? Wir prüfen Ihre Konstellation.

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Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung am 11. Juli 2026 wieder und wird danach nicht aktualisiert. Er dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Es gilt der Haftungsausschluss.

AB
Rechtsanwalt Mag. Adrien Bompard, LL.M.
Immobilien- & Vermögensrecht · Wien
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