Wohnungsmietvertrag im Teilanwendungsbereich des MRG
In der Teilanwendung ist der Mietzins frei — dafür fehlt der gesetzliche Rahmen, der in der Vollanwendung vieles vorgibt. Was der Vertrag hier nicht regelt, entscheidet im Streitfall das ABGB.
Fällt eine Wohnung nur in die Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes, gilt ein Zwischenzustand, den viele unterschätzen: Die Mietzinsbildung des § 16 MRG greift nicht — Richtwert und Kategoriebeträge spielen keine Rolle, der Hauptmietzins ist frei vereinbar. Auch der Betriebskostenkatalog des § 21 MRG gilt nicht, weshalb es keinen gesetzlichen Auffangkatalog gibt: Überwälzt werden kann nur, was im Vertrag konkret aufgezählt ist.
Gleichzeitig bleiben die Beendigungsbestimmungen des MRG anwendbar. Die Befristung braucht Schriftform und einen von Anfang an bestimmten Endtermin; die Mindestdauer bei Wohnungen beträgt seit 1. Jänner 2026 fünf Jahre — oder drei Jahre, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein Unternehmer im Sinn des KSchG ist (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Kündigungsschutz der §§ 30 ff MRG, die Kautionsregel des § 16b MRG und das Eintrittsrecht naher Angehöriger nach § 14 MRG gelten ebenfalls.
Die Vorlage ist auf genau diese Konstellation zugeschnitten: freie Mietzinsvereinbarung mit Wertsicherung, ein ausformulierter Betriebskostenkatalog statt eines Gesetzesverweises, eine belastbare Befristungsklausel und eine Erhaltungsregelung, die vom ABGB ausgeht statt von § 3 MRG.
Was die Vorlage enthält
- Vertragstext für Hauptmietverhältnisse im Teilanwendungsbereich des MRG
- Frei vereinbarter Hauptmietzins mit Wertsicherungsklausel und Anpassungsmechanik
- Ausformulierter Betriebskostenkatalog — ohne Verweis auf § 21 MRG, der hier nicht gilt
- Befristungsklausel mit gesetzlicher Mindestdauer, bestimmtem Endtermin und Verlängerungsregel
- Kautionsklausel nach § 16b MRG samt Veranlagung und Rückzahlung
- Erhaltung, Instandhaltung und Investitionen auf Grundlage des ABGB
- Klauseln zu Tierhaltung, Untermiete, Weitergabe und Rückstellungszustand
- Übergabeprotokoll als Anhang mit Zählerständen, Schlüsseln und Mängelliste
Wann Sie sie brauchen
Die Einordnung ist der erste Prüfschritt — und die Zwei-Objekt-Grenze führt dabei nicht in die Teilanwendung: Umfasst das Gebäude nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten (das typische Ein- oder Zweifamilienhaus), greift für nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene Verträge die Vollausnahme des § 1 Abs 2 Z 5 MRG. Dort gilt allein das ABGB: keine Mindestbefristung, kein Kündigungsschutz nach § 30 MRG, keine Kautionsregel des § 16b MRG. Für diese Objekte ist die Vorlage nicht gedacht. Nachträglich durch Dachbodenausbau geschaffene Objekte zählen bei dieser Grenze nicht mit. Bei Mischobjekten, nachträglich geteilten Häusern oder unklarer Förderhistorie klären Sie die Einordnung vor der Vermietung anwaltlich.
Anwaltliche Prüfung zum Fixpreis ansehen →Häufige Fragen
Worin unterscheidet sich die Teilanwendung von der Vollanwendung?
Kann ich die Betriebskosten frei vereinbaren?
Gelten die Befristungsregeln des MRG auch hier?
Wer trägt die Erhaltung der Wohnung?
Ist meine Buchungsanfrage bereits verbindlich?
Die Vorlagen und Checklisten dienen als Grundlage für die eigene Verwendung und sind für typische Anwendungsfälle konzipiert. Sie sind vom Nutzer selbst auszufüllen und an die konkrete Situation anzupassen.
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