Abänderung des Mietvertrags
Die Abänderung des Mietvertrags ist die nachträgliche Änderung eines bestehenden Mietverhältnisses, der sämtliche Vertragsparteien gemeinsam zustimmen müssen (§ 1090 ABGB). Zulässig ist sie nur, soweit sie nicht zwingenden Schutzbestimmungen des MRG widerspricht. Stehen auf Vermieter- oder Mieterseite mehrere Personen, muss jede Einzelne einverstanden sein; ein bloßer Mehrheitsbeschluss reicht nicht. Scheidet etwa einer von zwei Mitmietern aus dem Vertrag aus, bedarf es der Zustimmung des ausscheidenden Mieters, des verbleibenden Mieters und des Vermieters. Diese Zustimmung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch schlüssig aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben (1 Ob 35/06p).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
