Abberufung des Verwalters
Die Abberufung des Verwalters ist die vorzeitige, an keine Frist gebundene Beendigung des Verwaltungsvertrags in der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 21 Abs 3 WEG 2002). Sie ist nur bei grober Pflichtverletzung zulässig; als solche gilt auch das Zusammentreffen mehrerer für sich genommen leichterer Verfehlungen, die in der Gesamtschau eine Abberufung tragen. Durchsetzen lässt sie sich auf zwei Wegen: Entweder fasst die Eigentümergemeinschaft einen Mehrheitsbeschluss, oder ein einzelner Wohnungseigentümer beantragt die Abberufung beim Gericht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. Der gerichtliche Antrag richtet sich gegen den Verwalter, während die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer dem Verfahren beizuziehen sind. Hat das Gericht den Verwalter abberufen, ist seine Wiederbestellung unzulässig.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
