Abbruchreife
Die Abbruchreife ist ein Kündigungsgrund im Anwendungsbereich des MRG, der greift, wenn ein Miethaus wirtschaftlich nicht mehr erhaltungswürdig ist (§ 30 Abs 2 Z 14 MRG). Wirtschaftlich abbruchreif ist ein Haus, wenn seine Benützbarkeit nur noch durch Reparaturen sichergestellt werden könnte, die wirtschaftlich nicht mehr zumutbar sind. Maßgeblich ist, ob sich die ordnungsgemäße Erhaltung aus den Hauptmietzinsen – einschließlich der zulässig erhöhten – über einen Zeitraum von zehn Jahren finanzieren lässt; auf ein Verschulden am Zustand des Hauses kommt es nicht an. Voraussetzung ist weiters eine baubehördliche Abbruchbewilligung, die bereits rechtskräftig vorliegen muss, wenn dem Kündigungsgegner die Aufkündigung zugestellt wird. Auch hier ist für das aufgekündigte Mietobjekt Ersatz zu beschaffen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
