Abfertigung Hausbesorger
Die Abfertigung des Hausbesorgers ist der Anspruch eines vor dem 1. 7. 2000 bestellten Hausbesorgers auf eine einmalige Zahlung bei Beendigung seines Dienstverhältnisses zum Vermieter (§ 21 Abs 1 Z 8, § 23 MRG idF BGBl I 1999/147). Der Anspruch besteht nur, solange ein bereits vor diesem Stichtag begründetes Dienstverhältnis fortdauert, weil das Hausbesorgergesetz auf später abgeschlossene Verhältnisse nicht mehr anwendbar ist. Im Anwendungsbereich des MRG zählt die Abfertigung zu den Betriebskosten und ist aus diesen zu finanzieren. Zur Vorfinanzierung kann der Vermieter Rücklagen bilden: Er darf pro Jahr höchstens 2,5 % des dem Hausbesorger gebührenden Bruttolohns über die Betriebskosten von den Mietern einheben und ansparen. Werden die Betriebskosten nicht pauschal, sondern monatlich abgerechnet, kann die Abfertigung nach dem Ende des Dienstverhältnisses in monatlichen Raten beglichen werden (§ 49c Abs 5 MRG).
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
