abgesonderte Benutzbarkeit
Die abgesonderte Benutzbarkeit beschreibt, ob sich einzelne Teile eines Mietgegenstands unabhängig von den übrigen Teilen nutzen lassen; die Frage stellt sich vor allem bei einer Teilkündigung (§ 31 MRG). Kündigt der Vermieter einen Teil auf, muss der Mieter die ihm verbleibenden Räume auch nach der Abtrennung allein benützen können, und es muss ein in sich geschlossener Wohnungsverband erhalten bleiben. Der Mieter selbst kann nur mitgemietete Nebenräume oder Nebenflächen teilweise aufkündigen. In beiden Fällen müssen sich die betroffenen Teile ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten getrennt benützbar machen lassen. Dabei genügt die bloße räumliche Trennung nicht: Erforderlich ist zusätzlich, dass die zurückgestellten Flächen wirtschaftlich verwertbar, also vermietbar sind.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
