Begriff

Abrechnung im Wohnungseigentumsrecht

Die Abrechnung im Wohnungseigentumsrecht ist die jährliche Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen sind und die der Verwalter zu erstellen und den Wohnungseigentümern zu übermitteln hat (§ 34 WEG 2002). Sie bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr und muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vorliegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben; insbesondere wurde die ÖNORM A 4000 nicht für verbindlich erklärt. Über die reine Rechnungslegung hinaus muss der Verwalter den Eigentümern Einsicht in die zugrunde liegenden Belege gewähren. Legt er die Abrechnung nicht ordnungsgemäß oder verweigert er die Belegeinsicht, kann ihn das Gericht schon auf Antrag eines einzigen Wohnungseigentümers dazu zwingen und dabei eine Geldstrafe von bis zu 6.000 Euro verhängen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.

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