Abrechnungseinheit
Die Abrechnungseinheit ist der räumliche Bereich, für den die Aufwendungen einer Liegenschaft gemeinsam abgerechnet und aufgeteilt werden (§ 32 WEG 2002). Grundsätzlich bildet die gesamte Liegenschaft eine einzige Einheit, weil die Wohnungseigentümer sämtliche Aufwendungen anteilig nach ihren Miteigentumsanteilen zu tragen haben. Abweichende Einheiten können die Eigentümer nur einstimmig und schriftlich vereinbaren. Ohne solche Einigung kann ein einzelner Wohnungseigentümer eine gesonderte Abrechnungseinheit beim Gericht im Außerstreitverfahren durchsetzen, sofern die Liegenschaft mehr als 50 Wohnungseigentumsobjekte umfasst oder eine gesondert abzurechnende Anlage wie Waschküche, Schwimmbad, Solarium oder Lift vorhanden ist. Mit der Festlegung einer abweichenden Abrechnungseinheit kann zugleich eine abweichende Abstimmungseinheit verbunden werden. Setzt das Gericht eine solche Einheit fest, erfolgt ihre Ersichtlichmachung im Grundbuch von Amts wegen. Davon zu unterscheiden ist die bloße Festlegung eines abweichenden Verteilungsschlüssels, die noch keine eigene Abrechnungseinheit bewirkt.
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