Begriff

Abrechnungsperiode im Wohnungseigentumsrecht

Die Abrechnungsperiode im Wohnungseigentumsrecht ist der Zeitraum, für den der Verwalter die Abrechnung legt; im Regelfall entspricht sie dem Kalenderjahr (§ 34 Abs 2 WEG 2002). Ein davon abweichender Zeitraum lässt sich nur festlegen, wenn alle Wohnungseigentümer dies schriftlich vereinbaren oder ein einzelner Eigentümer ihn aus wichtigem Grund im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren beantragt. Vereinbarte Änderungen wirken grundsätzlich erst ab der nächsten Periode, wobei die Beteiligten einen abweichenden Beginn bestimmen können; rückwirkend darf der Beginn allerdings nicht angesetzt werden. Eine solche Vereinbarung bindet auch spätere Erwerber der Anteile, und zwar unabhängig davon, ob sie im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde. Entscheidet das Gericht, gilt die neue Periode ab jener, die auf die Antragstellung folgt. Bei gerichtlicher Festsetzung erfolgt die Ersichtlichmachung im Grundbuch von Amts wegen; beruht die abweichende Periode dagegen auf einer schriftlichen Vereinbarung aller Eigentümer, wird sie auf Antrag eines einzelnen Wohnungseigentümers ersichtlich gemacht, sofern zumindest dessen Unterschrift öffentlich beglaubigt ist.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.

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