Abrechnungsperiode im Mietrecht
Die Abrechnungsperiode im Mietrecht ist der Zeitraum, über den der Vermieter im Anwendungsbereich des MRG abzurechnen hat; sie deckt sich mit dem Kalenderjahr (§§ 17, 21 MRG). Innerhalb dieser Frist muss der Vermieter sowohl über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Hauptmietzins als auch über jene aus den Betriebskosten Rechnung legen, und zwar bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Nur für verbrauchsabhängige Betriebskosten – etwa nach dem tatsächlichen Verbrauch bemessene Heiz- oder Wasserkosten – darf eine Periode gewählt werden, die vom Kalenderjahr abweicht. Fällt ein Mietverhältnis nicht unter das MRG, richten sich Form, Zeitpunkt und Häufigkeit der Abrechnung nach der vertraglichen Vereinbarung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
