Abbruch mit Interessenbescheid
Der Abbruch mit Interessenbescheid ist ein Kündigungsgrund, mit dem der Vermieter im Anwendungsbereich des MRG ein Mietverhältnis auflösen kann, um ein Gebäude aus öffentlichem Interesse abreißen oder umbauen zu können (§ 30 Abs 2 Z 15 MRG). Das öffentliche Interesse muss sich aus Verkehrsrücksichten, aus Zwecken der Stadterneuerung (Assanierung) oder aus dem Bedarf ergeben, durch einen Neubau einen mengenmäßigen Wohnungsmangel oder qualitative Wohnungsmängel im Ortsgebiet zu beheben. Der Kündigung müssen mehrere Voraussetzungen zugrunde liegen: Das Miethaus soll abgebrochen oder umgebaut werden, der Neubau muss finanziell wie auch durch eine Baubewilligung gesichert sein, und ein verwaltungsbehördlicher Interessenbescheid muss das öffentliche Interesse bestätigen. In diesem Bescheidverfahren kommt den Mietern Parteistellung zu. Zudem ist dem gekündigten Mieter Ersatz zu beschaffen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
