Begriff

Abschluss des Mietvertrags

Der Abschluss des Mietvertrags erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen von Vermieter und Mieter und ist in der Regel an keine Form gebunden (§§ 1090, 1091 ABGB). Ein Mietvertrag kann deshalb auch mündlich zustande kommen; es genügt, wenn sich die Parteien über Mietobjekt, Entgelt und Vertragsdauer einigen. Schriftlichkeit ist nur für einzelne Vertragspunkte nötig, die andernfalls unwirksam bleiben – etwa die Befristung des Mietverhältnisses oder die Vereinbarung eines Lagezuschlags. Wird ein Mietvertrag über einen Geschäftsraum schriftlich errichtet, fällt dafür eine Vergebührung an; für Wohnungsmietverträge besteht diese Gebührenpflicht seit 2017 nicht mehr.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.

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