Abschlussfreiheit
Die Abschlussfreiheit bedeutet, dass allein der Auftraggeber entscheidet, ob er ein vom Makler angebahntes Geschäft tatsächlich abschließt (§ 4 Abs 2 MaklerG). Er darf den Abschluss auch ohne Angabe von Gründen ablehnen, und zwar selbst dann, wenn ein Alleinvermittlungsauftrag besteht. Zur Zahlung einer Provision ist er trotz Ablehnung nur in Ausnahmefällen verpflichtet: wenn die Ablehnung einer eigens getroffenen Provisionsvereinbarung widerspricht, wenn sie einzig dem Zweck dient, den Makler um seinen Lohn zu bringen, oder wenn sie aus besonderen Gründen geradezu gegen Treu und Glauben verstößt.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
