Absetzung für Abnützung (als Entgelt)
Die Absetzung für Abnützung, kurz AfA, ist ein Betrag, den eine gemeinnützige Bauvereinigung bei der Berechnung des angemessenen Entgelts für die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung oder eines Geschäftsraums ansetzen darf (§ 14 Abs 1 Z 1, § 39 Abs 8 Z 1 WGG). Sie bildet den wertmäßigen Verschleiß des Gebäudes ab und wird nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bemessen. Praktische Bedeutung hat sie vor allem dort, wo die Baukosten mit Eigenkapital finanziert wurden; bei einer ganz oder teilweise fremdfinanzierten Anlage ist stattdessen auf die davon meist abweichende Tilgung des Darlehens abzustellen. Als Grundlage dienen eine höchstens hundertjährige Abnützungsdauer und die Summe aus Bau-, Aufschließungs-, Bauverwaltungs- und sonstigen Kosten (§ 8 ERVO). Bei bereits alten Baulichkeiten wird keine AfA mehr angerechnet.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
