Begriff

Abstellplatz/Garagenplatz

Ein Abstellplatz oder Garagenplatz fällt grundsätzlich nicht unter das MRG, weil dieses nur die Miete von Räumen erfasst, nicht aber die bloße Miete einer Fläche (§ 1 Abs 1 MRG). Als Raum gilt ein dreidimensional – nämlich durch mindestens fünf Flächen – abgegrenztes Gebilde; ein Stellplatz im Freien oder eine nur durch Bodenmarkierung gekennzeichnete Fläche erfüllt das nicht. Eine baulich abgeschlossene Garage kann hingegen selbst bei eigenständiger Anmietung dem MRG unterliegen, sofern sie vereinbarungsgemäß dem Abstellen eines betrieblich genutzten Fahrzeugs dient und damit geschäftlich verwendet wird. Wird eine Garage dagegen bloß zu privaten Zwecken gemietet, bleibt das MRG unanwendbar. Anders liegt es, wenn der Abstellplatz gemeinsam mit einer Hauptsache – etwa einer Wohnung – mitgemietet wird: Ist der übereinstimmende Parteiwille darauf gerichtet, dass beide ein einheitliches Bestandobjekt bilden und rechtlich dasselbe Schicksal teilen, folgt der Platz der Hauptsache (§ 1098 ABGB). Ob beide in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst sind, kann als Hinweis dienen, ist für die Mitmiete aber nicht zwingend erforderlich.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.

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