Anbot
Ein Anbot ist die an eine bestimmte Person gerichtete, verbindliche Erklärung, ein inhaltlich festgelegtes Rechtsgeschäft abschließen zu wollen (§§ 861 f ABGB). Es muss die wesentlichen Vertragspunkte bereits so genau enthalten, dass der Empfänger den Vertrag durch ein bloßes „Ja“ – die Annahme – zustande bringen kann; bei einem Liegenschaftskauf sind das vor allem Kaufgegenstand und Kaufpreis. Der Anbotsteller ist an seine Erklärung für die von ihm gesetzte oder die angemessene Überlegungsfrist gebunden und kann sie in dieser Zeit nicht einseitig widerrufen. Nimmt der Empfänger fristgerecht und unverändert an, ist der Vertrag geschlossen; eine unter Abänderungen erklärte Annahme gilt dagegen als neues Anbot. Wer bloß unverbindlich zu Verhandlungen einlädt oder eine Ware ohne Bindungswillen bewirbt, gibt kein Anbot, sondern eine unverbindliche Aufforderung ab.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
