Abstellplatz im Wohnungseigentumsrecht
Der Abstellplatz im Wohnungseigentumsrecht ist eine deutlich abgegrenzte Bodenfläche, die ausschließlich dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs gewidmet und dafür nach Größe, Lage und Beschaffenheit geeignet ist (§ 2 WEG 2002). Gleichgestellt ist eine Stellfläche – etwa aus Metall –, die zu einer technischen Vorrichtung zur platzsparenden Unterbringung von Fahrzeugen gehört. Seit 2002 kann an einem solchen Kfz-Abstellplatz eigenständiges Wohnungseigentum begründet werden; die frühere Form des Zubehörwohnungseigentums scheidet dafür aus. Bei Parkwippen oder Stapelparkanlagen lässt sich an jeder einzelnen Stellfläche Wohnungseigentum begründen. Wird Wohnungseigentum neu begründet, darf in den ersten drei Jahren nur erwerben, wer bereits Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeiten der Liegenschaft ist. Abstellplätze, an denen kein Wohnungseigentum besteht und die deshalb allgemeine Teile der Liegenschaft sind, dürfen im Rahmen der ordentlichen Verwaltung an Dritte, an Miteigentümer aber nur im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung vermietet werden (§§ 28, 29 WEG 2002). Wer als Wohnungseigentümer einen Abstellplatz benötigt, aber keinen zugewiesen erhalten hat, kann die Aufkündigung eines über einen solchen Platz bestehenden Mietvertrags verlangen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Er gibt die Rechtslage zum Stand 11.07.2026 wieder. Es gilt der Haftungsausschluss.
